Allgemeine Geschäftsbedingungen der GENICRAFT GmbH & Co. KG 

Oesterleystraße 14, 29225 Celle, Deutschland 

(Stand: Juni 2019)

1. Geltungsbereich, Angebote und Verträge, Abtretung von Rechten

(1) Dem Angebot und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der GENICRAFT GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und Verträge zwischen den Vertragsparteien, bei denen die GENICRAFT GmbH & Co. KG Auftragnehmer ist, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Diesen AGB entgegenstehende Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder in vom Auftraggeber einbezogenen Vergabe- und Vertragsordnungen gelten nicht.

(2) Diese AGB gelten nicht für Angebote und Verträge mit Verbrauchern.

(3) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sofern in den Angeboten nichts anderes vermerkt ist, sind sie drei Monate gültig und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Personal, Material und ggf. für die Auftragsausführung erforderlichen Spezialwerkzeugen und -geräten. Sofern nicht von beiden Parteien ein Vertragsdokument unterzeichnet wird, kommt ein Vertrag erst durch Auftragsbestätigung in Textform seitens des Auftragnehmers zustande.

(4) Jegliche Rechte des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis können nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte abgetreten werden.

2. Ansprechpartner, Umfang, Ausführung und Erfüllung des Auftrags, Liefer- und Leistungsfristen, Änderungen von auftragsrelevanten Gesetzen und Bedingungen

(1) Für nach Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Auftragsausführung ggf. erforderliche Abstimmungen und Änderungsverfahren (Ziffer 4) benennen Auftraggeber und Auftragnehmer in Textform verantwortliche Ansprechpartner/Projektleiter und ggf. für diese geltende Vollmachtsbeschränkungen. Eine Partei, die keinen Ansprechpartner benannt hat, wird ausschließlich von einem Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter oder einem Prokuristen vertreten.

(2) Sofern nicht bei Vertragsschluss anders vereinbart, steht es dem Auftragnehmer frei, den Auftrag teilweise oder gänzlich von hinreichend qualifizierten Subauftragnehmern ausführen zu lassen.

(3) Der Auftraggeber anerkennt, dass der Auftragnehmer keine zulassungs- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausführt und insbesondere keine Leistungen auf den Gebieten der Architekten, Bauingenieure, Statiker, Elektriker und Sanitärinstallateure erbringt.

(4) Für den Abschluss der Leistung sind folgende Zeitpunkte maßgeblich: Ist für eine vom Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung ein nach Zeit bemessenes Volumen vereinbart, so gilt die Leistung mit der Erbringung des vereinbarten Volumens als erfüllt, worüber der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform informieren wird. Ist für die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses vereinbart (Werkvertrag), so gilt die Leistung mit der Erreichung des Ergebnisses als erbracht, worüber der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform informieren wird.

(5) Wenn aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, der Beginn der Auftragsausführung sich verzögert oder für den Auftragnehmer nicht zumutbar ist oder die Ausführung unterbrochen werden muss oder für den Auftragnehmer unzumutbar wird, hat der Auftragnehmer das Recht, die Liefer- und Leistungsfristen um einen entsprechenden Zeitraum und um eine angemessene Wiederanlauf-Zeit zu verlängern. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber entsprechend informieren.

(6) Führen nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen von Gesetzen, Vorschriften, technische Normen und/oder anderen Bedingungen, welche für die oder im Zusammenhang mit der Auftragsausführung Bedeutung haben, zu einem Mehraufwand bei der Auftragsausführung, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer – selbst wenn dadurch ein vereinbartes Vergütungsbudget überschritten wird – zusätzliche Vergütung sowie die Erstattung zusätzlicher Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 4 Abs. 7 i.V.m. Ziffer 10 Abs. 1.

3. Mitwirkungs-, Informations- und Sorgfaltspflichten des Auftraggebers, Beistellungen und Bereitstellungen durch den Auftraggeber und deren Transport

(1) Der Auftraggeber ist verantwortlich und sorgt dafür, dass alle für die Auftragsausführung erforderlichen Baugenehmigungen, Arbeitserlaubnisse, Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sowie sonstigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen, und wird dem Auftragnehmer bzw. den von diesem für die Auftragsausführung entsandten Personen diese, sofern und soweit für die Auftragsausführung relevant, unaufgefordert rechtzeitig – soweit für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlich, im Original – zur Verfügung stellen.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm vorgesehene Ausführung des Auftrags den am Ausführungsort geltenden Bestimmungen, insbesondere den technischen Normen, Vorschriften und Standards sowie den Feuerschutz- und Sicherheitsvorschriften, Arbeitszeitregelungen, Umweltschutz- und Emissionsschutzvorschriften, entspricht.

(3) Ändern sich nach Vertragsschluss Gesetze, Vorschriften, technische Normen und/oder andere Bedingungen, welche für die oder im Zusammenhang mit der Auftragsausführung Bedeutung haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber und über die sich daraus für die Auftragsausführung ergebenden Folgen in Textform zu informieren.

(4) Sind für die Auftragsausführung Beistellungen des Auftraggebers vorgesehen, so stellt dieser die Bauteile, Werkstücke und Materialien auf eigene Rechnung und Gefahr rechtzeitig am Ausführungsort bereit und steht dafür ein, dass die Beistellungen für die Auftragsausführung tauglich und zweckmäßig sind sowie den am Ausführungsort geltenden Bestimmungen, insbesondere den technischen Normen, Vorschriften und Standards sowie den Feuerschutz- und Sicherheitsvorschriften, Umweltschutz- und Emissionsschutzvorschriften, entsprechen.

(5) Soweit vom Auftragnehmer angefordert, stellt der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr am Ausführungsort den vom Auftragnehmer entsandten Personen rechtzeitig Elektrizität und Wasser, geeignete Hilfsmittel, Werkzeuge, Geräte, Sanitär- und Aufenthaltsräume sowie Räume und Plätze für die sichere Aufbewahrung bzw. Abstellung von Material, Werkzeugen, Geräten und Fahrzeugen zur Verfügung. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände und Leistungen für den vorgesehenen Einsatzzweck tauglich und zweckmäßig sind und den am Ausführungsort geltenden Bestimmungen, insbesondere den technischen Normen, Vorschriften und Standards sowie den Feuerschutz- und Sicherheitsvorschriften, Umweltschutz- und Emissionsschutzvorschriften, entsprechen.

(6) Transportiert der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Subauftragnehmer vom Auftraggeber gemäß Ziffer 3 Abs. 4 beizustellende oder an ihn zu retournierende Gegenstände oder vom Auftraggeber gemäß Ziffer 3 Abs. 5 zur Verfügung gestellte Hilfsmittel, Werkzeuge oder Geräte, so geschieht dies stets auf Gefahr des Auftraggebers. Es liegt allein im Ermessen des Auftraggebers, für derartige Transporte eine Transportversicherung abzuschließen.

(7) Der Auftraggeber sorgt ferner dafür, dass er, seine Mitarbeiter, seine weiteren Auftragnehmer und sonstige von ihm benannte Ansprechpartner, soweit für die Auftragsausführung relevant, dem Auftragnehmer bzw. den von diesen für die Auftragsausführung entsandten Personen für Informationen und Besprechungen in angemessener Frist zur Verfügung stehen und dass für die Auftragsausführung relevante Informationen, Daten und Unterlagen unaufgefordert jeweils rechtzeitig, vollständig und zutreffend dem Auftragnehmer und den von diesem für die Auftragsausführung entsandten Personen zur Verfügung stehen.

(8) Auf Anforderung des Auftragnehmers gibt der Auftraggeber unverzüglich für die Auftragsausführung zweckmäßige Zeichnungen und Dokumentationen, Baupläne, technische Spezifikationen, Material- und Stücklisten, Montageanweisungen und dergleichen in Textform frei.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist die Abgabe einer vom Auftragnehmer vorformulierten Erklärung zur Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm bzw. den von ihm für die Auftragsausführung entsandten Personen zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen sowie der sonst wie übermittelten Informationen und Erklärungen zu verlangen.

(10) Der Auftraggeber trägt Sorge für die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit, Zweck- und Ordnungsmäßigkeit jener Bereitstellungen, Leistungen, Prüfungen und Erklärungen, die er, seine Mitarbeiter und andere von ihm.

beauftragte Personen oder Unternehmen auf Grund der Art und Gegebenheiten des Auftrags oder gemäß den Absprachen mit dem Auftragnehmer zur Auftragsausführung und -abnahme beizutragen haben.

4. Änderung und Ergänzung von Verträgen, Änderungsverfahren

(1) Jegliche Änderungen und/oder Ergänzungen von Regelungen bestehender Rahmen- und/oder Einzelverträge können jederzeit sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer der jeweils anderen Partei angetragen werden („Änderungsersuchen“). Änderungen und Ergänzungen von Regelungen bestehender Rahmen- und/oder Einzelverträge („Änderungsvereinbarungen“) können u. a. getroffen werden hinsichtlich Beschaffenheit, Eigenschaften, Qualität, Funktionen, Leistungs- und Sicherheitsmerkmalen von vom Auftragnehmer zu liefernden Waren bzw. vom Auftragnehmer zu erbringenden und zu liefernden Dienst- und Werkleistungen, hinsichtlich Herstellungs-, Montage- und Einbauverfahren sowie hinsichtlich Reihenfolgen und Orten von Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus können Änderungen insbesondere auch hinsichtlich Menge bzw. Umfang von vom Auftragnehmer zu liefernden Waren bzw. vom Auftragnehmer zu erbringenden und zu liefernden Dienst- und Werkleistungen, Terminen, Vergütungen, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen sowie Schutzrechten nach dem Urheberrecht und sonstigen Rechten vereinbart werden.

(2) Änderungsersuchen sollen in Textform vorgebracht werden und müssen alle zu seiner Beurteilung erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere einen Bezug zur zu ändernden vertraglichen Regelung/zum zu ändernden Dokument, eine Beschreibung der ersuchten Änderung/en, zu erwartende Auswirkungen auf die insbesondere in vorstehendem Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Kriterien unmittelbar und mittelbar betroffener vertragsgegenständlicher Lieferungen und Leistungen, die für die Durchführung der Änderung erforderliche Maßnahmen und die Mitwirkungserfordernisse der jeweils anderen Partei.

(3) Der Adressat eines Änderungsersuchens ist verpflichtet, sich unverzüglich, zumindest jedoch innerhalb einer von der ersuchenden Partei gesetzten Frist, mit dem Änderungsersuchen zu befassen und sich gegenüber der ersuchenden Partei zumindest in der Form zu erklären, in der das Änderungsersuchen vorgebracht worden ist. Dabei ist er verpflichtet, die berechtigten Interessen der ersuchenden Partei unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange angemessen zu würdigen und Änderungen nicht unbillig abzulehnen.

(4) Änderungsvereinbarungen sind in Textform zu dokumentieren und müssen Vereinbarungen zu sämtlichen im jeweiligen Änderungsersuchen vorgebrachten Änderungsvorschlägen treffen und sämtliche daraus resultierenden Auswirkungen auf die insbesondere in vorstehendem Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Kriterien unmittelbar und mittelbar betroffener vertragsgegenständlicher Lieferungen und Leistungen, die für die Durchführung der Änderung erforderliche Maßnahmen und die Mitwirkungserfordernisse der beiden Parteien darstellen.

(5) Jede Partei trägt den ihr aus der Prüfung von Änderungsersuchen und der Vorbereitung von Änderungsvereinbarungen entstehenden Aufwand selbst. Die Auftragnehmerin kann die Erarbeitung von für die Vorbereitung von Änderungsvereinbarungen erforderlichen Konzepten, Planungen und/oder Machbarkeitsstudien, deren Aufwand einzeln oder kumuliert im Verhältnis zum Auftragsumfang nicht unbeachtlich ist, von der Übernahme des Aufwandes durch den Auftraggeber abhängig machen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne Änderungsersuchen und/oder Änderungsvereinbarung angemessene Erhöhungen von Preisen und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1 vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Erhöhungen eintreten bei Material- oder Hilfsstoffpreisen, bei Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, bei Frachten, Versicherungen oder öffentlichen Abgaben; diese wird der Auftragnehmer nachweisen.

(7) Wird in einer Änderungsvereinbarung bezüglich der Vergütung der vom Auftraggeber ggf. zusätzlich zu erbringenden Lieferungen und Leistungen keine Regelung getroffen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung sowie die Erstattung zusätzlicher Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1. Die zusätzliche Vergütung wird wie folgt berechnet: Mehrlieferungen und Mehrarbeiten werden zu den vereinbarten Preisen bzw. Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet; Mehrbedarf an Geräten und Fahrzeugen und Mehrbedarf an Material und Hilfsstoffen wird nach Wahl des Auftragnehmers zu den der Auftragskalkulation zu Grunde liegenden Abgabepreisen oder zu seinen Einstandskosten zuzüglich einer Handlingmarge von 15 % berechnet.

5. Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Werkleistungen, Mängelrügen, Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber hat Lieferungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu prüfen. Offene Mängel sind sofort nach Wareneingang, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die unverzügliche Prüfung und Abnahme von erbrachten Leistungen bzw. des Leistungsergebnisses zu sorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies, gilt die Leistung bzw. das vom Auftragnehmer erstellte Werk mit Ablauf des nächsten örtlichen Werktages als abgenommen. Das Gleiche gilt, sofern mehrere abgrenzbare Teilleistungen Gegenstand eines Vertrages sind, für die jeweiligenTeilleistungen.

(3) Der Auftragnehmer hat das Recht, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen zu fordern.

(4) Eine Nutzung der Leistung oder einer Teilleistung gilt als Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung.

(5) Der Auftragnehmer gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Abnahme, dass die von ihm gelieferten Waren bzw. die von ihm erbrachten und gelieferten Werkleistungen mit den für sie jeweils geltenden vertraglichen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen, mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden sind und keine Mängel aufweisen, die die nach den gültigen Unterlagen vorgesehene Nutzung verhindern, beeinträchtigen oder mindern.

(6) Mängel der vom Auftragnehmer gelieferten Waren oder der vom Auftragnehmer erbrachten und gelieferten Werkleistungen fallen nicht unter die vertragsgegenständliche Gewährleistung, wenn sie auf Mängel oder Ungeeignetheit von Anlagen, Bauwerken, Geräten, Software, Informationen, Daten oder Zeichnungen bzw. sonstigen grafische Darstellungen oder Bildnissen des Auftraggebers oder eines mit diesem im Zusammenhang mit dem Auftrag unmittelbar oder mittelbar vertraglich verbundenen Dritten oder auf Mängel oder Ungeeignetheit von vom Auftraggeber oder von einem mit diesem im Zusammenhang mit dem Auftrag unmittelbar oder mittelbar vertraglich verbundenen Dritten gelieferten, bei- oder zur Verfügung gestellten Bauteilen, Werkstücken, Materialien, Hilfsmitteln, Geräten, Werkzeugen, Ausführungsvorschriften, Betriebs-, Einbau- oder Montageanweisungen oder auf die Befolgung behördlicher Vorschriften, behördlicher und/oder auftraggeberseitiger Auflagen oder Anweisungen oder auf unsachgemäßen Gebrauch oder auf Nutzungsfehler zurückzuführen sind.

(7) Für Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien übernimmt der Auftragnehmer Gewähr für die Funktionsfähigkeit bei Übergabe bzw. Abnahme, die produktübliche Lebensdauer und ggf. den ordnungsgemäßen Einbau. Der Auftragnehmer haftet weder für gebrauchsüblichen noch für darüber hinaus gehenden Verschleiß.

(8) Die Beweislast dafür, dass ein Mangel nicht unter die Gewährleistung fällt, trägt der Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber den Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt hat.

(9) Treten während der Gewährleistungsfrist Mängel an den vertragsgegenständlichen W aren oder W erken auf, so wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die festgestellten Mängel unverzüglich in Textform mitteilen und dabei die mangelhaften Teile genau benennen, und der Auftragnehmer wird diese Fehler unverzüglich für den Auftraggeber kostenlos beseitigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer hierbei nach besten Kräften zu unterstützen. Dem Auftragnehmer steht zumindest ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu. Der Auftragnehmer wird erbrachte Mängelbeseitigungen dokumentieren und dem Auftraggeber die Dokumentation unverzüglich übermitteln.

(10) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) fordern.

(11) Mängelrügen des Auftraggebers begründen für diesen gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftragnehmers auf Vergütung, auf Erstattung von Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1, auf Umsatzsteuer, auf Zinsen sowie allen weiteren fälligen Zahlungs- und Ersatzansprüchen kein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht, es sei denn, die Mängelrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Leistungsverzug, Folgen von Leistungshindernissen und von Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Auftragsausführung

(1) Der Auftragnehmer kommt mit seinen Leistungen nur und erst dann in Verzug, sofern und soweit er hierfür etwa fest vereinbarte Termine überschreitet und die Verzögerung ausschließlich von ihm zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat der Auftragnehmer höhere Gewalt, den unvorhersehbaren Ausfall seiner für das Projekt vorgesehenen Lieferanten, Mitarbeiter oder Subunternehmer und auftraggeberseitige bzw. bauseitige Verzögerungen sowie solche nach Ziffer 6 Abs. 6 und andere Umstände und Ereignisse, die für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und ihm die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Eine Haftung aus Verzug tritt in jedem Falle erst dann ein, wenn eine vom Auftraggeber in Textform gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

(2) Sind Leistungshindernisse im Sinne von vorstehendem Absatz 1 Satz 2 vorübergehender Natur, so kann der Auftragnehmer seine Pflichten um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Wiederanlauf-Zeit hinausschieben. Ist absehbar, dass solche Leistungshindernisse die Leistung des Auftragnehmers für mehr als 6 Monate unmöglich machen, ist er von seiner Pflicht zur Erfüllung des Vertrages befreit.

(3) Der Auftragnehmer kann für durch aus der Risikosphäre des Auftraggebers herrührende Verzögerungen ihm etwa entstehende Mehraufwände vom Auftraggeber – selbst wenn dadurch ein vereinbartes Vergütungsbudget überschritten wird – zusätzliche Vergütung sowie die Erstattung zusätzlicher Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 4 Abs. 7 i.V.m. Ziffer 10 Abs. 1 verlangen. Desgleichen hat der Auftraggeber etwa in Folge solcher Verzögerungen anfallende Preissteigerungen für Personal, Material und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1 zu tragen.

(4) Wird dem Auftragnehmer infolge von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers der Beginn der Auftragsausführung unmöglich oder unzumutbar oder wird der Auftragnehmer vor Beginn der Auftragsausführung von seiner Pflicht zu Erfüllung des Vertrages befreit, kann er vom Auftraggeber den Ersatz aller ihm im Zusammenhang mit der nicht begonnenen Auftragsausführung entstehenden vergeblichen Aufwendungen verlangen. Dazu zählen insbesondere Kosten für eingeplante Mitarbeiter und Subunternehmer, soweit diese nicht anderweitig eingesetzt werden können, Mieten für Fahrzeuge und Geräte sowie Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1.

(5) Wird dem Auftragnehmer die Ausführung des Auftrages infolge von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nach Beginn der Auftragsausführung unmöglich oder unzumutbar erschwert, ist er von seiner Pflicht zur Erfüllung des Vertrages befreit und kann den Teil der vereinbarten Vergütung verlangen, der seiner bis zur geordneten Beendigung (u.a. Dokumentation des erreichten Ausführungsstandes, Sicherung nicht fertig gestellter Objekte, Rücktransport von am Ausführungsort gelagerten Materials, Rückkehr ggf. entsandter Personen) der Auftragsausführung erbrachten Leistung entspricht. Ebenso schuldet der Auftraggeber Ersatz der bis zur geordneten Beendigung angefallenen Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 10. Abs.1.

(6) Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich festgelegte Liefer- und/oder Leistungsfristen aufgrund (auch unverschuldet) nicht rechtzeitiger Erfüllung der dem Auftraggeber aus individueller Absprache und/oder diesen AGB obliegenden Informations- und/oder Mitwirkungspflichten, hat er die Verzögerung seiner Leistung nicht zu vertreten.

(7) Sind die Leistungshindernisse ausschließlich oder mitursächlich vom Auftragnehmer zu vertreten, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 7.

7. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsbeschränkung, Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Anwendbarkeit einer gesetzlichen verschuldensunabhängigen Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) oder bei Übernahme einer Garantie.

(2) Für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden, und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung für den jeweiligen einzelnen Auftrag. Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dem Vertragspartner gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Eine Haftung des Auftragnehmers für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, wie z.B. Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach vorstehendem Absatz 2 – ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf Mängel oder Ungeeignetheit von Anlagen, Bauwerken, Geräten, Software, Informationen, Daten oder Zeichnungen bzw. sonstigen grafische Darstellungen oder Bildnissen des Auftraggebers oder eines mit diesem im Zusammenhang mit dem Auftrag unmittelbar oder mittelbar vertraglich verbundenen Dritten oder auf Mängel oder Ungeeignetheit von vom Auftraggeber oder von einem mit diesem im Zusammenhang mit dem Auftrag unmittelbar oder mittelbar vertraglich verbundenen Dritten gelieferten, bei- oder zur Verfügung gestellten Bauteilen, Werkstücken, Materialien, Hilfsmitteln, Geräten, Werkzeugen, Ausführungsvorschriften, Betriebs-, Einbau- oder Montageanweisungen oder auf die Befolgung behördlicher Vorschriften, behördlicher und/oder auftraggeberseitiger Auflagen und Anweisungen oder auf unsachgemäßen Gebrauch oder Nutzungsfehler der vom Auftragnehmer gelieferten Waren bzw. der vom Auftragnehmer erbrachten und gelieferten Werkleistungen zurückzuführen sind.

(5) Sofern und soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und/oder Informationspflichten aus individueller Absprache und/oder diesen AGB nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die vollständige und rechtzeitige Erfüllung seiner Pflichten nachzuweisen.

(6) Im Falle eines vom Auftragnehmer beim Auftraggeber oder einem mit diesem im Zusammenhang mit dem Auftrag unmittelbar oder mittelbar vertraglich verbundenen Dritten fahrlässig verursachten Datenverlustes haftet der Auftragnehmer nur für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Auftraggeber bzw. dem mit diesem unmittelbar oder mittelbar vertraglich verbundenen Dritten regelmäßig nach dem Stand der Technik zu erstellenden Sicherungskopien sowie für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aus Fehlern bei der Online-Übertragung von Daten oder der Unmöglichkeit oder Unvollständigkeit einer Datenübertragung resultieren.

(7) Ansprüche auf Ersatz eines vom Auftragnehmer verursachten Sach- oder Vermögensschadens verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(8) Eine weitergehende Haftung als in diesen AGB aufgeführt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers wird – sofern nicht gesetzlich zwingend vorgesehen – ausdrücklich ausgeschlossen.

(9) Vorstehende Absätze 2 bis 8 gelten für etwaige Ansprüche nach § 284 BGB entsprechend.

(10)Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach vorstehenden Absätzen 2 bis 9 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(11) Der Auftragnehmer hat bei der VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover, mit räumlicher Geltung weltweit außer USA und Kanada eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 5 Million Euro je Schadensfall und einer Höchstleistung pro Kalenderjahr von 15 Millionen Euro abgeschlossen. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers kann – die Einwilligung des Versicherers des Auftragnehmers vorausgesetzt – die Versicherungssumme erhöht werden.

8. Vertraulichkeit, Datenschutz, Urheberrechte, Referenzen

(1) Beide Parteien werden die ihnen mit Angeboten und im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werdenden betrieblichen Informationen der jeweils anderen Partei – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – mit den üblichen Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter schützen und über die betrieblichen Informationen Stillschweigen gegenüber Dritten bewahren. Von dieser Verschwiegenheitspflicht sind die Parteien jedoch ausdrücklich entbunden, soweit sie mit Vorauftraggebern, Subauftragnehmern oder ersatzweise beauftragten Dritten in Kontakt treten und davon ausgehen können, dass die Verschwiegenheit die Auftragsausführung behindern würde.

(2) Beide Parteien dürfen ihnen übermittelte Daten und Informationen der jeweils anderen Partei im Rahmen der Auftragsausführung – auch elektronisch – verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten lassen. Die Parteien treffen die zum Schutz elektronisch gespeicherter Daten üblichen Maßnahmen und verpflichten ggf. mit der Verarbeitung elektronisch gespeicherter Daten beauftragte Dritte ebenfalls dazu.

(3) Der Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger darf ihm überlassene Angebotsunterlagen und -informationen nur für die Prüfung des Angebotes verwenden und hat diese – soweit sie nicht Handelsbriefe im Sinne von § 257 Abs. 1 HGB sind und sofern ein Auftrag nicht zustande kommt – unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben. Die Angebotsunterlagen dürfen ohne Einwilligung in Textform des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies ist für die Prüfung des Angebots erforderlich. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.

(4) Werden vorgenannte Unterlagen oder Informationen vom Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger ganz oder teilweise für die Ausführung von Arbeiten in Eigenregie genutzt, so ist der Auftragnehmer – unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlichen höheren Schaden geltend zu machen – berechtigt, vom Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger 50 % der Vergütung zu verlangen, die bei der Ausführung der Arbeiten durch ihn angefallen wäre. Das Gleiche gilt, sofern der Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger Leistungen unter zumindest teilweiser Nutzung der vorgenannten Unterlagen durch Dritte ausführen lässt.

(5) Sämtliche Angebotsunterlagen, Konzepte, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionen, Abbildungen, Beschreibungen, Designs, Entwürfe und Kalkulationen sowie die darin beschriebenen oder abgebildeten Entwicklungen und Urheberleistungen sind urheberrechtlich geschützt und bleiben, auch wenn kein Auftrag zustande kommt, geistiges Eigentum des Auftragnehmers bzw. Anbieters. Der Auftraggeber erlangt daran – sofern nicht ausdrücklich in Textform anders vereinbart –keinerlei Nutzungs-, Be-/Umarbeitungs-, Verwertungs-, Publikations- oder Übertragungsrechte, die über die im Rahmen des Individualvertrages und für den jeweiligen Auftragsgegenstand für den Auftraggeber erforderlichen Rechte hinausgehen. Dies gilt auch für sämtliche vom Auftragnehmer oder den von diesem entsandten Personen während der Auftragsausführung geschaffenen Angebotsunterlagen, Konzepte Zeichnungen, Pläne, Konstruktionen, Abbildungen, Beschreibungen, Designs, Entwürfe und Kalkulationen sowie die darin beschriebenen oder abgebildeten Entwicklungen und Urheberleistungen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von ihm ausgeführte Leistungen und Objekte, insbesondere mittels Fotos, für eigene Zwecke zu dokumentieren und von den vom Auftraggeber ihm für die Angebotserstellung und die Auftragsausführung überlassenen Unterlagen und Informationen, Konzepten, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionen, Abbildungen, Beschreibungen, Designs, Entwürfen und Kalkulationen Kopien auch nach Abschluss des Auftrags zu behalten.

(7) Soweit nicht in Textform ausdrücklich anders vereinbart, ist der Auftragnehmer u.a. für Werbezwecke berechtigt, die ausgeführten Leistungen und Objekte sowie den Auftraggeber als Referenz zu benennen sowie Beschreibungen und Abbildungen der ausgeführten Leistungen und Objekte gegenüber Dritten vorzuweisen.

9. Folgen unterlassener Mitwirkung und von Pflichtverletzungen des Auftraggebers, Annahme der Leistung, Abnahmeverzug

(1) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist mit Ablehnungsandrohung die dadurch für die ordnungsgemäße Auftragsausführung notwendig werdenden Maßnahmen im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Für Mehraufwand jeglicher Art, welcher dem Auftragnehmer bei der Auftragsausführung infolge von (auch unverschuldeten) Verstößen des Auftraggebers gegen die Pflichten zur Information und Mitwirkung aus individueller Absprache und/oder diesen AGB entsteht, darf der Auftragnehmer vom Auftraggeber zusätzliche Vergütung sowie die Erstattung zusätzlicher Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 4 Abs. 7 i.V.m. Ziffer 10 Abs. 1 verlangen.

(3) Erfüllt der Auftraggeber innerhalb einer ihm seitens des Auftragnehmers in Textform gesetzten angemessenen Frist die ihn aus individueller Abrede und/oder diesen AGB treffenden Mitwirkungspflichten (auch unverschuldet) nicht, nicht vollständig oder mangelhaft, kann der Auftragnehmer, wenn er infolgedessen die Erbringung seiner Leistung nicht, nicht unter ihm zumutbaren Bedingungen oder nicht in dem vorgesehenen Umfang fortsetzen kann, für die Dauer des Verzugs und einer angemessenen Wiederanlauf-Zeit eine Vergütung in der Höhe verlangen, die bei planmäßiger Auftragsausführung in der Zeit des Verzugs und der Wiederanlauf-Zeit angefallen wäre. Anderweitiger und böswillig unterlassener Erwerb des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer während des Verzugs und der Wiederanlauf-Zeit ist anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Desgleichen hat der Auftraggeber etwa in Folge des Verzugs anfallende Preissteigerungen für Personal, Material und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1 zu tragen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung sowie auf Ersatz von Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme einer Leistung oder Teilleistung des Auftragnehmers in Verzug, schuldet er dem Auftragnehmer Ersatz nach Maßgabe von vorstehendem Absatz 3.

(5) Unterlässt der Auftraggeber die gemäß Ziffer 3 Abs. 3 geforderte Information des Auftraggebers, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer sowie dessen Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen daraus resultierenden Rechtsfolgen freizustellen.

10. Vergütung, Umsatzsteuer, Rechnungslegung, Folgen von Zahlungsverzug, Zahlungssicherheiten, Beschränkung der Aufrechnung

(1) Neben seinen Forderungen auf Vergütung hat der Auftragnehmer, sofern im Einzelfall nicht in Textform etwas anders vereinbart wird, Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen und angemessener Nebenkosten. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten für vom Auftragnehmer entsandte Personen, Aufwendungen für Hilfsstoffe, Verbrauchs- und Kleinmaterial, Versand- und Frachtkosten, Geräte- und Fahrzeugmieten, Abstell- und Lagergebühren, Entsorgungskosten, sonstige Gebühren und Spesen. Gesetzlich geforderte Umsatzsteuer und Zölle werden zusätzlich berechnet; in Nebenkosten und Auslagen enthaltene Vorsteuer wird nur abgesetzt, insoweit der Auftragnehmer hierfür an seinem Sitz vorsteuerabzugsberechtigt ist.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, erbrachte Teilleistungen wöchentlich abzurechnen und seine Rechnungen in Textform zu stellen. Abschlags- und Schlussrechnungen sind innerhalb von 5 Bankarbeitstagen nach Erhalt fällig und zahlbar per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers.

(3) Kommt der Auftraggeber mit einer Abschlagszahlung in Verzug, hat der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht, die Liefer- und Leistungsfristen um einen entsprechenden Zeitraum und eine angemessene Wiederanlauf-Zeit zu verlängern. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber entsprechend informieren. Für die Dauer des Verzugs und einer angemessenen Wiederanlauf-Zeit kann der Auftragnehmer Ersatz nach Maßgabe von Ziffer 9 Abs. 3 verlangen. Wird der Zahlungsverzug innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, gilt Ziffer 13 Abs. 3 entsprechend.

(4) Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, denen zufolge sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als wesentlich schlechter darstellen als vom Auftragnehmer ursprünglich unter Berücksichtigung der ihm dazu vorliegenden Informationen angenommen, oder tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein, durch die dem Auftragnehmer der Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung und seiner sonstigen Forderungen gefährdet erscheinen, kann der Auftragnehmer die weitere Erbringung bzw. Auslieferung seiner Leistung von der vollen

Befriedigung seiner vorbenannten Ansprüche oder von entsprechender Sicherheitsleistung abhängig machen. Ist eine feste Vergütung nicht vereinbart, kann der Auftragnehmer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen des Weiteren für noch zu erbringende Leistungen angemessene Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheiten verlangen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf seine jeweils jüngsten Forderungen anzurechnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine von ihm gemäß Satz 1 getroffene Anrechnungsbestimmung dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(6) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen, die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem Konto des Auftragnehmers endgültig gutgeschrieben ist.

(7) Gegen Forderungen des Auftragnehmers, insbesondere für Vergütung, Auslagen- und Nebenkostenersatz, für Umsatzsteuer und Zinsen, kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dem Auftragnehmer gegenüber Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche geltend zu machen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(8) Der Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung seiner gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen, insbesondere aus Vergütung, Auslagen- und Nebenkostenersatz, Ersatz für Mehraufwand und vergebliche Aufwendungen, Umsatzsteuer und Zinsen, bleibt unberührt, wenn das im Rahmen der Auftragsausführung bearbeitete oder geschaffene Objekt bzw. Werk ganz oder teilweise aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, z.B. Feuer, Wasserschaden, Diebstahl, Vandalismus, Einsturz, unbrauchbar, beschädigt oder zerstört wird.

11. Lieferung und Versand von Waren, Eigentumsvorbehalte

(1) Ist die Lieferung von Waren Auftragsgegenstand, so erfolgt der Transport ab dem Sitz des Auftragnehmers oder im Streckengeschäft stets auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Es liegt allein im Ermessen des Auftraggebers, für derartige Transporte eine Transportversicherung abzuschließen. Verpackungs- und Frachtkosten werden, soweit nicht in Textform anders vereinbart, gesondert berechnet.

(2) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an von ihm gelieferten und ggf. verbauten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag vor.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftraggeber die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftragnehmer für den dem Auftraggeber entstandenen Ausfall.

(4) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des vom Auftraggeber für die Vorbehaltsware berechneten Preises zuzüglich ggf. anfallender Umsatzsteuer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Forderungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder seine Zahlungen eingestellt hat und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag des Auftragnehmers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwirbt der

Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftragnehmers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

12. Aufbewahrung, Speicherung und Herausgabe von Unterlagen und Daten

(1) Der Auftragnehmer hat das Recht, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auftrages übermittelten Unterlagen und Daten bis zur vollen Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Vertrag auf eigene Kosten aufzubewahren bzw. zu speichern. Danach hat er auf Verlangen des Auftraggebers die Unterlagen und Daten – außer zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ausgetauschten Handelsbriefen gem. § 257 Abs. 1 HGB und Korrespondenzen – an diesen herauszugeben, wovon er vorher jedoch Kopien fertigen und zurückbehalten darf.

(2) Die Aufbewahrung gemäß vorstehendem Absatz 1 Satz 1 erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber die Rücknahme von Unterlagen und Daten ablehnt, kann der Auftragnehmer diese in eigenem Ermessen vernichten.

13. Kündigung und Rücktritt von Verträgen

(1) Kündigungs- und Rücktrittserklärungen bedürfen der Textform.

(2) Der Auftragnehmer hat das Recht, einen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ihm

a) im Falle von Ziffer 2 Abs. 5 der verzögerte Beginn der Auftragsausführung bzw. die Wiederaufnahme der Auftragsausführung nach Unterbrechung nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

b) auf Grund von nach Vertragsschluss eingetretenen Änderungen im Sinne von Ziffer 2 Abs. 6 der Beginn oder die Fortsetzung der Auftragsausführung unmöglich oder unzumutbar ist.

(3) Unter den Voraussetzungen von Ziffer 9 Abs. 3 Satz 1 kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform eine letztmalige Frist zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten setzen und damit die Kündigung des Vertrages mit aufschiebender Wirkung verbinden. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Vertrag beendet. Der Auftragnehmer kann seine Vergütung nach den Bestimmungen des § 648 Satz 2 BGB verlangen. Des Weiteren schuldet der Auftraggeber Ersatz der bis dahin angefallenen Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1. Bis zur Vertragsbeendigung entstandene Ansprüche bleiben bestehen.

(4) Vorstehender Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber einen Zahlungsverzug gemäß Ziffer 10 Abs. 3 nicht innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist beseitigt.

(5) Kündigt der Auftraggeber nach Maßgabe des § 648 Satz 1 BGB, steht dem Auftragnehmer außer der gemäß § 648 Satz 2 BGB geschuldeten Vergütung Ersatz der bis zur Vertragsbeendigung angefallenen Auslagen und Nebenkosten gemäß Ziffer 10 Abs. 1 zu.

(6) Die Parteien sind gehalten, vor Abgabe jeglicher Kündigungs- oder Rücktrittserklärung Kontakt zu der jeweils anderen Partei aufzunehmen und gemeinsam zu prüfen, ob nicht anstelle der Kündigung oder des Rücktritts die einvernehmliche Aufhebung bestehender Rahmen- und/oder Einzelverträge die bessere Alternative darstellt. Kommen eine Kontaktaufnahme und/oder ein Aufhebungsvertrag und/oder eine sonstige einvernehmliche Regelung nicht in einer den Umständen entsprechend angemessenen Frist zustande, verbleibt es bei den in vorstehenden Absätzen 1 bis 5 getroffenen und nachrangig bei den gesetzlichen Regelungen.

14. Mehrere Auftraggeber, unterlassene Beanstandung von Vertragsverstößen, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Mehrere Auftraggeber haften für Vergütungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Auslagen und Nebenkosten sowie für Umsatzsteuer, Zinsen und alle weiteren Zahlungs- und Ersatzansprüche des Auftragnehmers als Gesamtschuldner.

(2) Wenn eine Partei es unterlässt, die Einhaltung einer zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung anzumahnen, so beeinträchtigt das in keiner Weise ihr Recht, die Einhaltung zukünftig zu verlangen. Wenn eine Partei es unterlässt, aus einem Verstoß gegen eine zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung Konsequenzen zu ziehen, so beeinträchtigt das in keiner Weise ihr Recht, sich zukünftig auf diese Vereinbarung zu berufen.

(3) Für das gesamte Vertrags- und Geschäftsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

(4) Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB bzw. des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass diese AGB bzw. der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.

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